Genehmigt am: 08.05.2024
Veröffentlicht am: 10.05.2024

Teil I

Gemeinsame Beförderungsbedingungen (gültig ab 08.05.2024)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Verbundtarif gilt auf den in den Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) einbezogenen Linien der RMV-Verkehrsunternehmen.

Bei den Eisenbahnen, die dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) unterliegen, gilt weiterhin neben den folgenden Bedingungen die Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) in der als Anlage beiliegenden Fassung.

Die einbezogenen Linien mit ihrem jeweiligen Verkehrsangebot sowie die darüber hinaus für Fahrkarten des Verbundtarifs zugelassenen Verkehrsmittel ergeben sich aus den aktuell gültigen Verbundfahrplänen. Dazu gehören auch die Verkehrsangebote der mit dem RMV kooperierenden Verkehrsunternehmen, soweit diese mit Fahrkarten des Verbundtarifes benutzt werden dürfen. Eine Beschränkung im Übergang zwischen den Verkehrsmitteln besteht im Verbund nicht, es sei denn, dies ist in den Tarifbestimmungen ausdrücklich so geregelt.

(2) Die Fahrgäste erhalten ihre Fahrkarten bei den in den Verbund einbezogenen und bei den mit dem RMV kooperierenden Verkehrsunternehmen. In vertragliche Rechtsbeziehungen treten die Fahrgäste nur mit denjenigen Verkehrsunternehmen, deren Verkehrsmittel sie benutzen. In Ergänzung der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen gelten gegebenenfalls die besonderen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

(3) Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge oder dem Benutzen der Betriebseinrichtungen die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV und gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als für sich rechtsverbindlich an; sie werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen sind insbesondere ausgeschlossen:

  1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis 5 Jahre (einschließlich) können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens 6 Jahre alt sind; die Vorschriften des Absatzes (1) bleiben unberührt.

(3) Von der Beförderung können ferner ausgeschlossen werden:

  1. Fahrgäste, welche die Verhaltensregeln gemäß § 3 außer Acht lassen,
  2. Fahrgäste ohne gültige Fahrkarte, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß § 8 und/ oder die Angabe von Personalien verweigern.

(4) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt im Einzelfall durch das Betriebspersonal.

§ 3 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht gestattet:

  1. sich mit dem Fahrpersonal während der Fahrt zu unterhalten,
  2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
  7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen,
  8. Betäubungsmittel zu konsumieren,
  9. in Verkehrsmitteln offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Esswaren (z. B. Speiseeis, Pommes frites usw.) mitzunehmen, die zur Verunreinigung von Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtung führen können,
  10. Fahrzeuge, Betriebsanlagen und -einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  11. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger ohne Kopfhörer zu benutzen oder diese mit Kopfhörer zu nutzen, wenn andere dadurch belästigt werden,
  12. elektronische Geräte zu betreiben, die den Fahrbetrieb stören können, soweit dies durch das jeweilige Verkehrsunternehmen bekannt gemacht ist,
  13. in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards, Inlineskates oder dgl. zu fahren und
  14. in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen zu betteln oder ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbes die anderen Fahrgäste mit lauter Musik zu belästigen oder Schau- oder Darstellungen zu tätigen,
  15. sich in den Fahrzeugen entgegen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bedeckung von Mund und Nase aufzuhalten, es sei denn, dass die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nach den jeweils geltenden Verordnungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus nicht besteht.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge, nicht zuletzt im Interesse der eigenen Sicherheit, nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Anlagen und Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder werden die Türen geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen sicheren Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt der Begleitperson gem. § 2 (2) (2).

(5) Fahrgäste können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn trotz Ermahnung die sich aus den Absätzen (1) bis (4) ergebenden Verhaltensregeln nicht beachtet werden.

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom Ver­kehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Bei missbräuchlicher Benutzung der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen werden die in den für die Verkehrsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften hierfür festgesetzten Beträge eingezogen. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren sowie weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Bei einem Verstoß gegen die Untersagung nach Absatz (2) Nr. 14 (Verbot von Betteln, Werben und Sammeln - auch in Verbindung mit lauter Musik und sonstigen Schau- und Darstellungen) hat der Fahrgast eine Vertragsstrafe von 30,00 € zu zahlen.

(8) Bei Verstoß gegen Absatz (2) Nr. 7 (Rauchverbot) wird eine Vertragsstrafe von 15,00 €, bei einem Verstoß gegen Absatz (2) Nr. 15 (Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bedeckung von Mund und Nase) wird eine Vertragsstrafe von 50,00 € erhoben.

(9) Beschwerden sind außer in Fällen des § 5 (5), § 5 (6) und § 6 (1) nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, wird darum gebeten, diese unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten, das für den Betrieb zuständig ist. Beschwerden können auch mündlich vorgebracht werden. Auf Beschwerden erhält der Fahrgast so bald wie möglich eine Antwort. Auf Verlangen hat sich das Personal der Verkehrsunternehmen zu legitimieren und die für Beschwerden zuständige Stelle mitzuteilen.

§ 4 Einnehmen der Plätze

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Den Fahrgästen können Sitzplätze nicht garantiert werden. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Fahrgäste, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

(3) Zahlende Fahrgäste haben bei der Einnahme der Sitzplätze Vorrang vor unentgeltlich beförderten Reisenden. Dies gilt nicht gegenüber freifahrtberechtigten Schwerbehinderten gemäß Abschnitt A, Ziffer 4 der Tarifbestimmungen und deren Begleiter.

§ 5 Beförderungsentgelt, Fahrkarten und deren Verkauf, Zahlungsmittel

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte in Euro zu zahlen. Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Fahrkarten sind insbesondere Einzelfahrkarten und Zeitkarten; darüber hinaus gibt es Sonderregelungen. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung der in § 1 genannten Unternehmen verkauft. Fahrkarten sind Urkunden oder fiktive Urkunden und gelten als geldwerte Belege. Kopien sind unzulässig. Der gewerbliche Ankauf von Dritten und die gewerbliche Weitergabe oder Weitervermarktung von Fahrkarten gegen Entgelt und auf eigene Rechnung ist nicht gestattet.

Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit den Verkehrsunternehmen zustande, deren Verkehrsmittel benutzt werden.

(2) Die Fahrkarten gelten für ihren Geltungsbereich in allen Fahrzeugen der in den Verbund einbezogenen Linien. Zuschlagpflichtige Fahrten dürfen nur mit hierfür gültigen Fahrkarten (Fahrkarte zusammen mit Zuschlagkarte) angetreten werden. Näheres hierzu ist in Teil II (Tarifbestimmungen) geregelt.

(3) Einzelfahrkarten werden über stationäre oder mobile Verkaufsautomaten verkauft. In Bussen und in personenbedienten RMV-Vertriebsstellen können Einzelfahrkarten durch Personal verkauft werden. Ein Einzelfahrkartenverkauf über Fahrpersonale erfolgt ansonsten nicht. Darüber hinaus können Einzelfahrkarten bei vorhandenen technischen Voraussetzungen als RMV-HandyTicket mit dem Smartphone gekauft werden. Vertriebsdienstleister für das RMV-HandyTicket ist die Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zusätzlich Anwendung finden.

In Ausnahmefällen kann ein Fahrkartenverkauf bei Bedarf auch durch sonstiges Personal (z. B. Standschaffner) erfolgen. Werden vom Personal für eine Fahrt mehrere Fahrkarten ausgegeben, so gelten diese als eine Fahrkarte. Ein Vorverkauf von Einzelfahrkarten ist ausgeschlossen, es sei denn, in Teil II E. (Übergangsregelungen) ist etwas anderes geregelt. Einzelfahrkarten berechtigen gemäß Teil II A. 3.3.2 a) nur zum sofortigen Fahrtantritt.

Zeitkarten werden von den bekannt gegebenen Stellen verkauft. Kundenkarten werden von besonders festgelegten Kundenkartenausgabestellen ausgestellt. Die Wertmarken zu den ermäßigten Zeitkarten sind bei den bekannt gegebenen RMV-Vertriebsstellen auch ohne Vorlage der Kundenkarte bei Nennung des Geltungsbereiches erhältlich. Fernverkehrs-Ergänzungskarten sind ausschließlich bei den Verkaufsstellen der DB AG erhältlich. Ausgewählte Fahrkarten können bei bestimmten Vertriebsstellen in elektronischer Form erworben werden (eTicket RheinMain). Die Vertriebsstellen, an denen elektronische Fahrkarten erworben werden können, sind an dem besonderen Akzeptanzsymbol zu erkennen (blaues e mit drei Wellenbögen). Bei einigen Verkehrsunternehmen ist es möglich, auch ausgewählte Zeitkarten beim Fahrpersonal zu erwerben. Der Kauf ausgewählter Zeitkarten ist auch an ausgesuchten Standorten an Automaten und bei vorhandenen technischen Voraussetzungen als RMV-HandyTicket mit dem Smartphone möglich. Zudem ist der Kauf über den RMV-TicketShop online möglich. Vertriebsdienstleister für das RMV-HandyTicket und den RMV-TicketShop ist die Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zusätzlich Anwendung finden.

Jahres-, Monats- und Wochenkarten sowie das "Deutschland-Ticket" gem. Teil II A. (Tarifbestimmungen, A. Allgemeines) können bis zu acht Wochen vor dem ersten Geltungstag gekauft werden. Tages- und Gruppentageskarten sowie das Hessenticket können bis zu vier Wochen vor dem ersten Geltungstag gekauft werden. Wenn zum Zeitpunkt des Vorverkaufs eine Tarifänderung (z. B. hinsichtlich Preis, zeitlichem, räumlichem Geltungsbereich) für den gewünschten Gültigkeitszeitraum zu erwarten ist, die Genehmigungen dazu aber noch nicht vorliegen, entfällt für diesen Zeitraum die Vorverkaufsmöglichkeit.

Im Voraus gekaufte Zeitkarten mit Gültigkeitsbeginn ab oder nach dem Inkrafttreten einer Tarifänderung werden ungültig. Sie werden binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Tarifänderung von den Verkehrsunternehmen zurückgenommen. Für Fahrkarten zu tariflichen Sonderangeboten wird der Vertrieb besonders geregelt.

(4) Die Automaten akzeptieren als Zahlungsmittel Münzen im Wert von 0,05 €, 0,10 €, 0,20 €, 0,50 €, 1,00 €, 2,00 € und Banknoten im Wert von 5,00 €, 10,00 €, 20,00 €, 50,00 € und 100,00 €. Darüber hinaus akzeptieren die meisten Automaten ergänzend - und in Ausnahmefällen ausschließlich - bargeldlose Zahlungsmittel. Die Fahrgäste können die Münzen und Banknoten in beliebiger Stückelung und Reihenfolge, jedoch nicht in beliebiger Anzahl, in die Verkaufsgeräte einwerfen. Die Automaten sind zur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls Wechselgeld im Automaten fehlt oder die Wechselgeldrückgabe aus sonstigen Gründen außer Betrieb gesetzt ist, muss der Fahrgast abgezählt oder bargeldlos zahlen. Auf die jeweils für den Kauf zugelassenen Zahlungsarten wird im Display hingewiesen. Beanstandungen hinsichtlich des Fahrkartenautomaten sind unverzüglich direkt beim Fahrkartenautomatenbetreiber zu melden; Entsprechende Hinweise befinden sich am Fahrkartenautomaten.

(5) Für den Verkauf durch Personal gilt Folgendes:

  1. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Banknoten mit einem Betrag größer als 20,00 € zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 0,10 € sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
  2. Soweit das Personal Banknoten mit einem Betrag größer als 20,00 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der Fahrgast erhält sodann das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei dem Verkehrsunternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat, zurück. Dem Fahrgast kann, wenn er eine Kontoverbindung angibt, der Wechselgeldbetrag ohne Abzüge auf das von ihm benannte Konto überwiesen werden. Sofern der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, verbleibt für ihn nur die Möglichkeit, die Fahrt abzubrechen.
  3. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der Quittung können nur anerkannt werden, wenn sie sofort gegenüber dem Verkaufspersonal vorgebracht werden.
  4. Dort wo es möglich ist, kann die bargeldlose Zahlung zusätzlich angeboten werden. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht.

(6) Der Fahrgast muss sich davon überzeugen, dass er die für die vorgesehene Fahrt erforderliche Fahrkarte besitzt. Beanstandungen der Fahrkarte sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

(7) Verkehrsunternehmen sind nicht verpflichtet, an der Haltestelle oder im Fahrzeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermöglichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb angeboten wird und sie diese Einschränkung auf den Webseiten des RMV oder der lokalen Nahverkehrsorganisationen bekannt gemacht haben.

§ 6 Gültigkeit der Fahrkarten

(1) Sofern in den besonderen Bedingungen des RMV nichts Abweichendes geregelt ist, sind Fahrkarten des Verbundtarifes nur in den in den Verbund einbezogenen Verkehrsmitteln gültig. Der Fahrgast muss zu Beginn der Beförderung im Besitz einer gültigen Fahrkarte sein. Der Fahrgast hat sich die gültige Fahrkarte grundsätzlich vor Fahrtantritt für die gesamte zurückzulegende Fahrstrecke zu beschaffen. Bei Nutzung einer Zeitkarte mit tageszeitlich begrenzter Gültigkeit ist die Kombination mit einer Einzelfahrkarte für den vor dem zeitlichen Gültigkeitsbeginn durchfahrenen Streckenabschnitt zulässig. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs noch nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er, sofern ein Fahrkartenverkauf im Fahrzeug vorgesehen ist, unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen. Ist im Fahrzeug ein Fahrkartenverkauf durch das Fahrpersonal vorgesehen, ist der Fahrgast zudem verpflichtet, bei diesem einzusteigen und unverzüglich seine Fahrkarte zu lösen. Beanstandungen der Fahrkarte können nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort vorgebracht werden. Erfolgt der Verkauf über Automaten in den Fahrzeugen, so ist unmittelbar bei Fahrtantritt eine Fahrkarte zu lösen.

Hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt keine gültige Fahrkarte beschafft und ist ein Fahrkartenverkauf im Fahrzeug nicht vorgesehen, ist eine Nutzung des Verkehrsmittels nicht gestattet.

Ist der Fahrgast zu Beginn der Beförderung nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, ist er zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet [vgl. § 8 (1) 1.], es sei denn, er hat sich nach Betreten eines Fahrzeugs, in dem ein Fahrkartenverkauf vorgesehen ist, unverzüglich und unaufgefordert um die Erlangung einer gültigen Fahrkarte gekümmert und dies durch ein nach außen erkennbares Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht.

(2) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis nach Beendigung der Fahrt sorgfältig aufzubewahren und sie dem Betriebspersonal auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorzulegen und auszuhändigen. Bei persönlichen und nicht übertragbaren Fahrkarten sowie allen über eine Smartphone-App (z.B. RMV-HandyTicket oder DB-Navigator) gekauften Fahrkarten ist der Nachweis der Identität des Nutzers Bestandteil einer gültigen Fahrtberechtigung. Der Nutzer hat daher in solchen Fällen im Rahmen von Fahrkartenkontrollen auf Aufforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder ein anderes mit Lichtbild versehenes Ausweisdokument nachzuweisen. Im Falle von Fahrgastbefragungen bzw. Verkehrserhebungen sind die Fahrkarten auch dem Zähl-/Erheberpersonal, welches sich durch RMV-Zähler-/Erheberausweise zu legitimieren hat, vorzulegen oder auszuhändigen.

(3) Die Fahrt gilt mit dem Betreten des Fahrzeuges als angetreten oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist (abgegrenztes Bahngebiet), mit dem Durchschreiten einer Bahnsteigabgrenzung an der Einsteigehaltestelle.

Die Fahrt gilt nach Verlassen des Fahrzeuges als beendet oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist (abgegrenztes Bahngebiet), nach dem Durchschreiten einer Bahnsteigabgrenzung an der Aussteigehaltestelle.

Wer lediglich den abgegrenzten und besonders gekennzeichneten Bahnsteigbereich betreten will, erhält für den Fall der Durchführung von Fahrkartenprüfungen einen unentgeltlichen Berechtigungsschein.

(4) Fahrkarten des Einzelfahrkartentarifs werden, soweit nicht anders geregelt, grundsätzlich nur entwertet ausgegeben. Persönliche ermäßigte Zeitkarten gem. II.A und II.B. der Tarifbestimmungen werden auf den Inhaber/die Inhaberin ausgestellt. Kundenkarten, soweit im Tarif vorgesehen, etwa für ermäßigte Zeitkarten, werden erst gemeinsam mit einer entsprechenden Wertmarke, auf der die Nummer der Kundenkarte unlöschbar, z. B. mit Kugelschreiber, aufgetragen ist, gültig.

(5) Grundsätzlich sind für die Gültigkeit der Fahrkarten die Betriebstage maßgebend, d. h. jeder Tag rechnet von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages (Betriebsschluss). Für alle Fahrkarten bis auf Einzelfahrkarten und Anschlussfahrkarten gilt dies auch am letzten Geltungstag der Fahrkarte. Für spezielle Nachtlinien gilt, dass auch der letzte als Nachtlinie gekennzeichnete Kurs noch mit der am Vortag gültigen Zeitkarte genutzt werden kann. Für den Fall der Aufhebung des Betriebsschlusses erfolgt eine Einzelfallregelung.

(6) Mit Fahrkarten der Preisstufe 3 darf immer das gesamte A-Tarifgebiet befahren werden, sofern sich die Preisstufe 3 nicht aus einer A-Tarifgrenzüberschreitenden Fahrtrelation ergibt.

(7) Will der Inhaber/die Inhaberin einer Zeitkarte unter Benutzung dieser Zeitkarte Fahrten über deren Geltungsbereich hinaus durchführen, können vorbehaltlich der Zeitkartenart Fahrkarten für die Gesamtstrecke gemäß Abschnitt II.A, Ziffer 3.3.1 h) der Tarifbestimmungen gelöst werden. Diese gelten nur in Verbindung mit der Zeitkarte zur Fahrt bis zu dem gewünschten Ziel (Anschlussfahrkarte). Die Anschlussfahrkarten sind an den Automaten oder beim Personal gemäß § 5 (3) der Beförderungsbedingungen erhältlich.

(8) Als RMV-HandyTicket gekaufte Fahrkarten sind nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Der Fahrgast muss den amtlichen Lichtbildausweis bei der Fahrkartenkontrolle auf Verlangen des Fahrkartenkontrolleurs vorzeigen.

§ 7 Ungültige Fahrkarten

(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die

  1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  2. nicht mit gültigen Wertmarken versehen sind,
  3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  4. in ihrer Materialeigenschaft nicht geprüft werden können (z.B. weil sie laminiert oder eingeschweißt sind). Hiervon ausgenommen sind Fahrkarten nach II B. 1.3.2 und laminierte Kopien des Schwerbehindertenausweises nach II A. 4.,
  5. eigenmächtig geändert sind (eigenmächtiges Ändern ist auch ein nachträgliches Verbessern von Eintragungen),
  6. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  7. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  8. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind.

Darüber hinaus kann das eTicket RheinMain (Chipkarte) als Trägermedium für elektronische Fahrkarten im RMV eingezogen werden, wenn die Chipkarte gesperrt wurde.

(2) Fahrkarten, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsnachweis, einer weiteren gültigen Fahrkarte, einer gültigen Rabattkarte oder sonstigen Ermäßigungen (z.B. dem RMV-SparPass oder der BahnCard) oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Berufsschul-Ausweis) zur Beförderung berechtigen, sind dann nicht gültig und können eingezogen werden, wenn der Berechtigungsnachweis, die weitere gültige Fahrkarte, die gültige Rabattkarte, die sonstige Ermäßigung oder der amtliche Lichtbildausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. Die Einziehung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Die Fahrkarte wird dem Fahrgast nach Vorlage des Berechtigungsnachweises, bei dem Unternehmen das die Fahrkartenprüfung veranlasst hat, wieder ausgehändigt.

§ 8 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

  1. sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
  2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  3. sich eine rabattierte Fahrkarte beschafft hat, jedoch bei einer Überprüfung keine gültige Rabattkarte vorzeigen kann,
  4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt und aushändigt,
  5. wenn die Fahrkarte in ihrer Materialeigenschaft nicht geprüft werden kann, siehe auch § 7 (1) 4., oder gesperrt ist,
  6. innerhalb eines besonders kenntlich gemachten Haltestellenbereiches ohne gültige Fahrkarte oder Berechtigungsschein gem. § 6 (3) angetroffen wird,
  7. einen tariflich vorgesehenen Zuschlag nicht vorzeigen kann,
  8. keine lesbare Chipkarte vorlegen kann,
  9. eine gesperrte Chipkarte vorlegt,
  10. den bei der Kontrolle seiner persönlichen Fahrkarte oder seines RMV-HandyTickets auf Verlangen des Kontrolleurs vorzuzeigenden Lichtbildausweis nicht vorzeigen kann.

Eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nummer 1. und 6. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,00 €.

(3) Über den gezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen, sobald die Personalien festgestellt worden sind. Diese gilt bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche nach Feststellung an das Verkehrsunternehmen zu zahlen. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 1,30 € erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.

(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,00 € im Falle von Absatz (1) 2., wenn der Fahrgast Inhaber/Inhaberin einer persönlichen, nicht übertragbaren Zeitkarte ist und innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem Verkehrsunternehmen, an das er/sie das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder gegenüber dem er/sie zur Zahlung verpflichtet ist, durch Vorlage der gültigen persönlichen Zeitkarte nachweist, dass er/sie zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber/-in einer gültigen Zeitkarte war. Das Gleiche gilt, wenn der Fahrgast eine nach Geltungsbereich und Kartennummer zu seinem Berechtigungsnachweis passende und für den Zeitraum gültige Fahrkarte für Auszubildende zum ermäßigten Preis benutzt, die Berechtigung zur Benutzung jedoch nicht auf dem Berechtigungsnachweis vermerkt ist. Dies gilt analog für andere Fahrkarten gem. Teil II B. (Tarifbestimmungen B. Sonderregelungen). Die Ermäßigung erfolgt jedoch nur, wenn die Voraussetzung zur Benutzung von persönlichen Zeitkarten zum ermäßigten Preis zum Zeitpunkt der Feststellung vorgelegen hat und innerhalb einer Woche bei dem Verkehrsunternehmen darüber der Nachweis erbracht wird. Der Nachweis hat in der für den RMV festgelegten Form zu erfolgen.

Das erhöhte Beförderungsentgelt wird nicht ermäßigt, wenn eine übertragbare Zeitkarte des Erwachsenentarifs bei einer Fahrkartenprüfung nicht vorgezeigt werden konnte. Gleiches gilt bei nachträglicher Vorlage einer Tageskarte, einer Gruppentageskarte bzw. Gruppenkarte.

(6) Im Fall von Abs. (1) Ziffer 8 wird von einer Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts abgesehen, wenn der Kunde innerhalb der in Abs. (4) genannten Frist dem Verkehrsunternehmen, das das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Prüfung im Besitz einer zeitlich und räumlich gültigen elektronischen Fahrkarte war. Dazu muss ein von einer beliebigen personalbedienten RMV-Vertriebsstelle mit eTicket-Akzeptanzsymbol ausgefülltes Nachweisformular vorgelegt werden.

(7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.

§ 9 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Unbeschadet eines Anspruchs auf Entschädigung/Erstattung im Eisenbahnverkehr nach § 15 wird der Fahrpreis für Einzelfahrkarten (auch Einzelzuschläge) und Gruppenkarten grundsätzlich nicht erstattet. Im Übrigen kann eine Erstattung nicht verweigert werden, wenn das Verkehrsunternehmen die Nicht- oder Teilbenutzung zu vertreten hat. In diesen Fällen hat der Fahrgast bei dem Verbundverkehrsunternehmen, bei dem er die Fahrkarte gekauft hat, die Fahrkarte vorzulegen und die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung nachzuweisen.

(2) Bei Tageskarten, rabattierten Tageskarten und Gruppentageskarten, die im Vorverkauf datiert an Kunden abgegeben wurden, erfolgt eine Erstattung gemäß Absatz (11), wenn sie vor dem eingetragenen Gültigkeitstag zurückgegeben werden. Bei der Übersendung per Post muss der Poststempel mindestens das Datum des Vortages in Bezug zum Nutzungstag tragen.

(3) Großgruppenkarten werden gemäß Absatz (11) erstattet, wenn sie vor dem eingetragenen Gültigkeitstag zurückgegeben werden oder der zweifelsfreie Nachweis der Nichtbenutzung erbracht wird. Eine Teilerstattung ist ausgeschlossen.

(4) Wird eine übertragbare Jahres-, Monats- oder Wochenkarte nicht oder nur teilweise benutzt, erfolgt eine Erstattung von Beförderungsentgelt nur für die Zeit nach Rückgabe der Karte an das Verbundverkehrsunternehmen, bei dem die Zeitkarte gekauft wurde. Der Tag der Rückgabe oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post gilt als letzter Benutzungstag. Beim Versand trägt der Kunde/die Kundin das Verlustrisiko.

(5) Wird eine persönliche Jahres-, Monats- oder Wochenkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt von dem Verbundverkehrsunternehmen, bei dem die Zeitkarte/Wertmarke gekauft wurde, unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Fahrten auf Antrag gegen Vorlage der Zeitkarte/Wertmarke erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Fahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte/Wertmarke mit der Post maßgeblich. Beim Versand trägt der Kunde das Verlustrisiko. Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung der Benutzung kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Reiseunfähigkeit oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird.

(6) Die Erstattungsregelungen für Jahreskarten und Jahreskarten-Abonnements richten sich darüber hinaus nach den Anlagen

(7) Für Fahrpreisentschädigungen/Erstattungen von Zeitkarten im Eisenbahnverkehr gilt zusätzlich § 15.

(8) Eine Erstattung erfolgt nicht

  1. bei rechtmäßigem Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 2 (1), Satz 2 Nr. 2,
  2. für abhandengekommene Monats- oder Wochenkarten,
  3. bei gemäß § 7 als ungültig eingezogenen Fahrkarten.

(9) Die Ausschlussfrist für Anträge nach den Absätzen (1) und (5) beträgt drei Monate.

(10) Für jeden vollen Tag innerhalb der Geltungsdauer, an dem die Zeitkarte genutzt werden konnte, wird vom Kaufpreis abgezogen:

  • bei Monatskarten 5 %,
  • bei Wochenkarten 25 %.

(11) Der Erstattungsbetrag wird kaufmännisch auf volle 0,05 Euro gerundet. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € sowie ggf. eine Überweisungsgebühr abgezogen. Dem Kunden/der Kundin steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Gründe zurückzuführen ist, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. Eine Barauszahlung des Erstattungsbetrages liegt im Ermessen der jeweils erstattenden Stelle.

§ 10 Mitnahme von Sachen

(1) Handgepäck (leicht tragbare Sachen) und sonstige Sachen (z. B. Schlitten, Skier, zusammengeklappte Fahrräder und Tretroller mit oder ohne elektrischen Antrieb) werden mitgenommen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Orthopädische Elektroscooter (Mobilitätshilfen) werden in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (S-Bahn, Regionalbahn und Regionalexpress) unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen befördert. Ein Anspruch auf die Mitnahme von orthopädischen Elektroscootern in Linienbussen, Straßenbahnen und U-Bahnen wird gewährleistet, wenn die nach bundesweiter Erlasslage für einen sicheren Transport definierten Anforderungen an Elektroscooter, Fahrzeuge und Nutzer erfüllt werden.

Die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern und nicht zusammengeklappten Tretrollern mit oder ohne elektrischen Antrieb sind als Anlage in den allgemeinen, für alle Unternehmen (siehe § 1 (1)) geltenden Bedingungen "Allgemeine Bedingungen für die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern und nicht zusammengeklappten Tretrollern im Rhein-Main-Verkehrsverbund - RMV" geregelt.

(2) Die Mitnahme von Kinderwagen sowie von - auch elektrischen - Rollstühlen ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart der Kinderwagen, der Rollstühle und der Fahrzeuge es zulassen und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt. Kinderwagen und orthopädische Hilfsmittel haben grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Sachen.

(3) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

Darüber hinaus ist § 3 (2) zu beachten.

(4) Die Fahrgäste haben mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen und an welcher Stelle sie untergebracht werden können.

§ 11 Mitnahme von Tieren

(1) Für die Mitnahme von Tieren gelten die Absätze § 10 (1), § 10 (4), und § 10 (5) sinngemäß.

(2) Hunde können nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person und angeleint befördert werden. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(3) Blindenführhunde, die Blinde begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(4) Sonstige Tiere werden nur befördert, wenn sie in geeigneten Behältern untergebracht sind.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 12 Fundsachen

(1) Fundsachen sind nach §°978°BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Bereich die Fundsache gefunden wurde, an die Person, die sie verloren hat, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung. Sofortige Rückgabe durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn sich die abholende Person als berechtigt ausweisen kann. Der Empfang der Sachen ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Verkehrsunternehmens.

§ 13 Haftung

Bei Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen haftet das Verkehrsunternehmen nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.000 € beschränkt. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 14 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen und unbeschadet eines Anspruchs auf Entschädigung/Erstattung im Eisenbahnverkehr nach § 15, kann eine Gewähr für das Einhalten des Fahrplanes und der Anschlüsse nicht übernommen werden. Bei Abweichung vom Fahrplan (z. B. Ausfall, Verspätung) sowie bei Platzmangel sind Ersatzansprüche daher ausgeschlossen.

§ 15 Fahrpreisentschädigungen/ Erstattungen im Eisenbahnverkehr mit Fahrkarten des RMV-Verbundtarifes

(1) Für die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gelten für nach dem Verbundtarif des RMV ausgestellte Fahrkarten die Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der Eisenbahnverkehrs-Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/782 sowie diese Beförderungsbedingungen entsprechend (siehe §1). Eigenständige, über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Ansprüche werden hierdurch nicht begründet

(2) "Vertraglicher Beförderer" im Sinne der Verordnung (EU) 2021/782 (Anhang I) ist das vertragliche Eisenbahnunternehmen, mit dem der Fahrgast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat. Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Eisenbahnunternehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Als vertraglicher Beförderer verantwortlich ist bei Ausfall, Verspätung oder resultierendem Anschlussversäumnis das Eisenbahnunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug im Rahmen der Erbringung der Beförderungsleistung ausgefallen oder verspätet war.

(3) Unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof mehr als 60 Minuten betragen wird, hat der Fahrgast im Eisenbahnverkehr die Möglichkeit, die Reise vor Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden oder die Reise gar nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:

  1. für die nicht durchfahrene Strecke oder
  2. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, oder
  3. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof bei nächster Gelegenheit.

Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht werden.

(4) Erleidet der Fahrgast im Eisenbahnverkehr (am Zielbahnhof seiner Reise) eine Verspätung von mindestens 60 Minuten, für die keine Erstattung nach Absatz (3) erfolgt, kann der Fahrgast eine Fahrpreisentschädigung gemäß Absatz (5) (Einzelfahrkarte) oder Absatz (6) (Zeitkarte) verlangen.

(5) Bei Einzelfahrkarten beträgt die Entschädigung je Verspätungsereignis

  1. 25% des Preises für eine Fahrt bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten
  2. 50% des Preises für eine Fahrt ab einer Verspätung von 120 Minuten.

Entschädigungszahlungen unter einem Betrag von 4,00 € je Verspätungsereignis werden nicht ausgezahlt. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht werden.

(6) Bei Zeitkarten wird als Entschädigungsbetrag für Verspätungen ab 60 Minuten für eine Fahrt ohne Fahrtberechtigung in der 1. Klasse pauschal 1,50 €, für eine Fahrt mit Fahrtberechtigung in der 1. Klasse 2,25 €, pauschal angesetzt.

Eine "Zeitkarte“ im Sinne der Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen. Auch Tageskarten sind Zeitkarten in diesem Sinne. Zu den einzelnen Zeitkarten Näheres in den Tarifbestimmungen.

Anträge auf Entschädigungszahlungen mit Zeitkarten mit einer Gültigkeit von weniger als einem Monat sind gesammelt nach Ablauf der Gültigkeit einzureichen, wobei Entschädigungszahlungen unter 4,00 € nicht vorgenommen werden.

Bei Zeitkarten mit längerer Gültigkeit sind Anträge auf Entschädigungszahlungen ebenfalls gesammelt einzureichen, da eine Auszahlung nur dann erfolgt, wenn der Auszahlungsbetrag 4,00 € übersteigt.

Bei Zeitkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitkartenpreises entschädigt. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte geltend gemacht werden.

(7) Der Fahrgast kann nur entweder einen Anspruch auf Erstattung nach Absatz (3) oder auf Entschädigung nach Absatz (4) geltend machen.

(8) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Absatz (4), wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

(9) Besitzt ein Reisender eine RMV-Fahrkarte und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gemäß Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht, dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt und keiner der in Absatz (11) genannten Ausschlussgründe greift. Für die ersatzweise genutzten Züge hat der Reisende in jedem Fall eine Fahrkarte zu erwerben. Soweit der Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrkarten erwerben muss, kann er den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Handelt es sich bei der Fahrkarte des verspäteten Reisenden um eine Fahrkarte mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. RMV-Fahrkarten mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt sind:

  • Gruppentageskarten gemäß Tarifbestimmungen Teil II A. Ziffer 3.4.1 g)
  • KombiTickets und Sonderangebote gemäß Tarifbestimmungen Teil II B. Ziffern 1.1, 1.2 und 2
  • das Hessenticket gemäß Tarifbestimmungen Teil II A. Ziffer 3.4.1 h)
  • das Deutschland-Ticket, das Deutschland-Ticket Job, das Deutschland-Ticket-Upgrade zum RMV-SemesterTicket, das Deutschlandsemesterticket und das Deutschland-Ticket als Hessenpass mobil von allen am Deutschland-Ticket teilnehmenden Verkehrsunternehmen.

(10) Soweit keiner der in Absatz (11) genannten Ausschlussgründe greift, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.

(11) Macht der Reisende von seinem Recht nach Abs. (9) oder (10) Gebrauch, so kann er von dem vertraglichen Beförderer im Sinne des Absatzes (2) Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Abs. (10) jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120,00 €. Dem Reisenden steht der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Abs. (9) oder (10) nicht zu, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Umständen aufgetreten sind:

  1. außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende, außergewöhnliche Umstände, wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
  2. Verschulden des Reisenden oder
  3. Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, das das Eisenbahnunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter die Ausnahme von Punkt 3.

Liegt eine der unter Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war.

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnunternehmen nicht als Dritter nach Nr.3 anzusehen.

(12) Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft von mehr als 60 Minuten haftet der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass der Reisende seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, dem Reisenden für die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haftung befreit, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gemäß § 15 (11) vorliegt.

(13) Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Reisenden auf der Fahrkarte im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist. Soweit dies aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Fahrkarte nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann diese Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck erfolgen, der den Reisenden zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das Zugbegleitpersonal zwar eine entstandene Verspätung, nicht jedoch das Verpassen eines Anschlusses aus eigener Kenntnis heraus bestätigen, hat es diese zu bescheinigen. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist nicht Voraussetzung für die Beantragung durch den Fahrgast.

(14) Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn durch das Eisenbahnunternehmen als vertraglichem Beförderer eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

(15) Für nach dem Verbundtarif des RMV ausgestellte Fahrkarten (außer Deutschland-Tickets)  ist eine Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 gegen die vertraglichen Beförderer nach Absatz 2 an die zentrale Abwicklungsstelle für Fahrkarten des RMV-Verbundtarifes, die

Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH,
Postfach 11 15 42
60050 Frankfurt am Main

und für "Deutschland-Tickets" an das

Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main

zu richten. Für die Geltendmachung ist der Antrag auf Entschädigung/Erstattung zu benutzen, dem die Original-RMV-Verbundtariffahrkarte sowie alle sonstigen relevanten Belege beizufügen sind. In berechtigten Ausnahmefällen (z. B. Zeitkarte) reicht anstelle der Fahrkarte die Übersendung einer Kopie. Beim HandyTicket erfolgt der Nachweis anhand der vom RMV monatlich ausgestellten Rechnung über die Fahrkartenkäufe. Beim eTicket RheinMain wird der Nachweis anhand des Beleges erbracht (Quittung), der zu jeder ausgegebenen elektronischen Fahrkarte erzeugt wird. Das Recht des Reisenden zur anderweitigen Geltendmachung von Ansprüchen bleibt unberührt. Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Eine Barauszahlung ist nur bei einer RMV-Mobilitätszentrale möglich, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.

(16) Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Ist auf der Fahrkarte kein Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen.

(17) Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen. Anspruchsgegner ist das verursachende Eisenbahnunternehmen.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens, mit dem der Beförderungsvertrag besteht.


Gemeinsame Beförderungsbedingungen, gültig ab 1.1.2024


Fahrgastrechte RMV-Bahnkunden Erstattungsantrag

Antragsformular für Fahrpreisentschädigungen/ Erstattungen im Eisenbahnverkehr mit Fahrkarten des RMV-Verbundtarifs
Formular, Stand: Juni 2023